In Kurzform: Ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 ist ein Führungsmittel für den Einsatz: eine standardisierte Zusammenstellung aus Objektdaten, Übersichtsplan und Geschossplänen, die den Einsatzkräften Orientierung und Lagebeurteilung an einem fremden Objekt ermöglicht. Erstellt und aktuell gehalten wird er vom Betreiber, abgestimmt mit der Brandschutzdienststelle.
Nachts in einer fremden Halle ist der Feuerwehrplan das Einzige, was zwischen Orientierung und Suchen steht. Die Brandschutzdienststelle Ostprignitz-Ruppin formuliert es nüchtern: Feuerwehrpläne sind „wichtige Führungsmittel im Einsatz und dienen zur Einsatzvorbereitung der Feuerwehr. Sie kann sich mit Hilfe der Pläne schnell orientieren und die Lage vor Ort beurteilen.“
Das Format dafür regelt DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“, seit Juli 2025 in der Ausgabe 2025-07. Sie hat die Ausgabe 2024-02 abgelöst, die ihrerseits die lange gültige Fassung von 2007 ersetzt hatte. Geändert wurden vor allem der Musterplan in Anhang A, der jetzt an DIN 14034-6 angepasst ist, sowie die normativen Verweisungen. Wenn in euren Ordnern noch „DIN 14095:2007-05“ im Schriftfeld steht, ist das ein verlässlicher Hinweis auf das Alter des Plans.
Ein Hinweis vorweg zu diesem Artikel: Der Normtext selbst ist kostenpflichtig. Die Detailangaben unten stammen aus behördlichen Merkblättern und Fachveröffentlichungen, die sich teilweise noch auf die Ausgabe 2024-02 beziehen. Wo das relevant ist, steht es dabei.
Schritt 1: Klären, ob überhaupt ein Plan gefordert ist
Der häufigste Irrtum zuerst: Die DIN begründet keine Pflicht. Sie sagt, wie ein Feuerwehrplan aussieht, nicht, wann es einen geben muss.
„Feuerwehrpläne gehören nicht zu den Bauvorlagen, können jedoch von der Baugenehmigungsbehörde und anderen Behörden gefordert werden. Ob für eine bauliche Anlage Feuerwehrpläne erforderlich sind, richtet sich nach deren Lage, Art und Nutzung.“
Die Pflicht kommt also von woanders:
- Sonderbauvorschriften. Am klarsten belegt ist § 42 Abs. 3 der Muster-Versammlungsstättenverordnung: „Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.“ Adressat ist nach Abs. 1 „der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter“. Vergleichbare Forderungen finden sich in weiteren Musterverordnungen und -richtlinien, etwa für Beherbergungsstätten, Hochhäuser, Industriebauten, Schulen und Verkaufsstätten. Der jeweils geltende Text ist aber der des Bundeslandes, nicht der Musterentwurf.
- Einzelfallanforderung. Über § 51 der Musterbauordnung können an Sonderbauten „im Einzelfall … besondere Anforderungen gestellt werden“. Was daraus konkret wird, entscheidet die Behörde im Verfahren.
- Landesrecht. In Baden-Württemberg stützt sich die Anforderung auf §§ 15 und 38 LBO. Nordrhein-Westfalen nennt den Feuerwehrplan im BHKG nicht; Anknüpfungspunkt ist dort § 29 Abs. 1 BHKG, wonach Betreiber von Anlagen mit besonderen Gefahren die Angaben für die Brandschutzbedarfs-, Alarm- und Einsatzplanung zu machen haben. Die betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die Abs. 3 regelt, sind etwas anderes als ein Feuerwehrplan.
Für die Wehr heißt das: Wenn ihr für ein Objekt einen Plan braucht, ist der Weg nicht „wir schreiben den Betreiber an“, sondern über die Brandschutzdienststelle beziehungsweise die Bauaufsicht. Die kann fordern, ihr nicht.
Schritt 2: Wer verantwortlich ist
Betreiber und Eigentümer, nicht die Feuerwehr. Das steht in jeder ausgewerteten Quelle gleichlautend:
- „Auch bei Gebäuden, welche als Sonderbau eingestuft werden … sind Feuerwehrpläne durch den Betreiber / Eigentümer fertigen zu lassen und nach Freigabe durch die Brandschutzdienststelle … zur Verfügung zu stellen.“ Und weiter: „Für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben ist der Planersteller und der Auftraggeber verantwortlich!“
- Der Landkreis Calw hält fest, dass die Pläne „vom Objektbetreiber stets auf aktuellem Stand gehalten werden“ müssen.
Das ist kein Formalismus. Es entscheidet darüber, wer haftet, wenn der Plan falsch ist, und wer die Kosten trägt. Eine Wehr, die aus Hilfsbereitschaft anfängt, Feuerwehrpläne für örtliche Betriebe zu zeichnen, übernimmt beides, ohne es zu merken.
Schritt 3: Die Bestandteile
Nach Abschnitt 5.1 der Norm besteht ein Feuerwehrplan aus diesen Teilen, in dieser Reihenfolge:
- Allgemeine Objektinformationen
- Zusätzliche textliche Erläuterungen (optional)
- Umgebungsplan (optional)
- Übersichtsplan
- Geschossplan beziehungsweise Geschosspläne
- Sonderplan beziehungsweise Sonderpläne (optional)
Übergeordnet gilt Abschnitt 4: „Feuerwehrpläne müssen den tatsächlich vor Ort vorhandenen Gegebenheiten entsprechen. Sie müssen Angaben über Besonderheiten und Risiken auf dem Gelände und in den baulichen Anlagen enthalten.“ Der Plan bildet also den Ist-Zustand ab, nicht die Genehmigungsplanung.
Allgemeine Objektinformationen
Tabellarisch, auf der ersten Seite: Bezeichnung und Anschrift des Objekts mit Telefonnummern, die Anfahrtsadresse für die Einsatzkräfte (sie kann von der Postanschrift abweichen), die genaue Art der Nutzung, mindestens zwei Ansprechpartner im Einsatzfall mit dienstlicher, privater und Mobilnummer, ein Inhaltsverzeichnis, der Stand der Erstellung und der Revision, das Datum der nächsten Prüfung, der Verteiler und gegebenenfalls der Planersteller.
Die beiden Ansprechpartner sind der Teil, der im Einsatz am häufigsten zählt und am schnellsten veraltet.
Zusätzliche textliche Erläuterungen
Dreizehn Punkte in fester Reihenfolge, unmittelbar nach den Objektinformationen: Personalbestand und Nutzerzahl, Regelbetriebszeit, Feuerwehr-Schlüsseldepot, Erstinformationsstelle, Gebäude- beziehungsweise Objektfunkanlage, Löschwasserversorgung (abhängig und unabhängig), Löschwasserrückhaltung, anlagentechnischer Brandschutz, Gefährdungspotenziale, Energieversorgung einschließlich Photovoltaik, technische Gebäudeausrüstung, Gebäudebeschreibung und sonstige Informationen.
Die DGWZ führt diesen Teil als optionalen Bestandteil. Ob die aktuelle Ausgabe ihn verlangt, klärt nur der Normtext.
Übersichtsplan
Für jeden Feuerwehrplan zu erstellen. Er enthält unter anderem Gebäudebezeichnung und -nutzung, angrenzende Straßen, Zufahrten und Sperreinrichtungen, befahrbare Flächen nach DIN 14090, Durchfahrtshöhen und -breiten, Eingänge, Treppenräume, Feuerwehraufzüge, Löschwasserentnahmestellen mit Volumen, Leistungsfähigkeit und Nenndurchmesser der Hauptleitung, die Hauptabsperreinrichtungen für Wasser, Gas und Strom, Trafos und Übergabestationen, Photovoltaikhinweise, Brandwände, die Erstinformationsstelle, Sonderlöschmittel, Einspeisemöglichkeiten, Sammel- und Anleiterstellen sowie Bereiche mit besonderen Gefahren ab den Gefahrengruppen II A, II B und II C nach FwDV 500.
Ein Detail, das im Einsatz Zeit spart: Angaben, die nicht in der Bezugsebene Erdgeschoss liegen, müssen durch eine Geschossangabe ergänzt werden.
Umgebungsplan
Nur bei größeren zusammenhängenden Liegenschaften, wenn der Übersichtsplan nicht mehr reicht. Er zeigt die Nachbarbebauung, Straßen und die Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen, befahrbare und nicht befahrbare Flächen, Löschwasserentnahmestellen, die Feuerwehrperipherie mit Schlüsseldepot und Freischaltelement, die Erstinformationsstelle, die Objektfunk-Bedienstelle und Zufahrten mit Höhen- und Breitenbeschränkungen.
Geschosspläne
Der umfangreichste Teil: Geschossbezeichnung, Raumnutzung und Raumnummer, Brandwände und raumabschließende Wände, Feuer- und Rauchschutzabschlüsse, Öffnungen ohne Feuerschutzabschluss, Zu- und Ausgänge, Treppenräume mit den vor Ort tatsächlich angebrachten Bezeichnungen, besondere Angriffs- und Rettungswege, Aufzüge und geschossdurchdringende Förderanlagen, nicht begehbare Bereiche, Bedienstellen der von der Feuerwehr bedienbaren Anlagen, Einspeisungen und Entnahmestellen von Löschwasserleitungen, Wandhydranten Typ F, Löschanlagen, Sonderlöschmittel, die Erstinformationsstelle, Warnhinweise zu unzulässigen Löschmitteln, Druckgas- und Druckbehälter, gefährliche Stoffe, Spannungen über 1.000 V und PV-Anlagen mit Modulen, Wechselrichtern und Trenneinrichtungen, haustechnische Anlagen, Hauptabsperreinrichtungen sowie bei mehrgeschossigen Gebäuden ein schematischer Gebäudeschnitt.
Wird ein Geschoss nur in Teilbereichen dargestellt, muss ein Übersichtspiktogramm dazu, das zeigt, welcher Ausschnitt gemeint ist.
Was ausdrücklich nicht in den Plan gehört
Selbsthilfeeinrichtungen, tragbare Feuerlöscher, Löschdecken, Brandschutzklappen, Brandmelder, Fluchtwegkennzeichen und Wandhydranten Typ S. Diese Auslassung ist kein Versehen, sondern Absicht: Der Plan soll die Lage lesbar machen, nicht die Gebäudetechnik vollständig inventarisieren.
Schritt 4: Ausführung – Format, Maßstab, Farbe
Abschnitt 6 der Norm regelt Format, Maßstab, kartographische Richtung, Ausrichtung, Farben und Symbole, Geschosskennzeichnung, Brandwanddarstellung, Beschriftung und Schriftfelder.
Format, wörtlich aus Abschnitt 6.1: „Feuerwehrpläne müssen auf weißem Untergrund im Format A 4, Hochformat bzw. A 3, Querformat nach DIN EN ISO 216 dargestellt werden. Bei größeren baulichen Anlagen darf abweichend die Breite höchstens 84 cm betragen.“
Maßstab: keine feste Zahl. Die Vorgabe lautet, der Maßstab müsse so gewählt werden, dass die Darstellung formatfüllend ist, und alle Geschosspläne müssten einen einheitlichen Maßstab haben. Angaben wie 1:100 oder 1:200 kursieren im Netz als Normvorgabe, stehen so aber nicht in der Norm.
Ausrichtung: Der Plan braucht ein Raster oder eine Maßstabsleiste und einen Nordpfeil, der die kartographische Richtung erkennen lässt. Eine georeferenzierte Darstellung kann gefordert werden; die Norm hat dafür einen eigenen Anhang B. Eine pauschale Regel „Norden ist oben“ gibt es nicht. Für den Übersichtsplan gilt die Empfehlung, die Hauptzufahrt der Feuerwehr an den unteren Rand zu legen, also so, wie die Einsatzkräfte ankommen.
Farben: Die Norm enthält eine Tabelle mit Farbmustern. Die folgende Zuordnung gibt das Merkblatt Ostprignitz-Ruppin wieder, das sich auf die Ausgabe 2024-02 bezieht:
| Fläche oder Einrichtung | Farbe |
|---|---|
| Räume und Flächen mit besonderen Gefahren, Brandwände | Signalrot RAL 3001 |
| Für Einsatzfahrzeuge nicht befahrbare Flächen | Signalgelb RAL 1003 |
| Löschwasser – Behälter, offene Entnahmestellen | Signalblau RAL 5005 |
| Befahrbare Flächen nach DIN 14090 | Signalgrau RAL 7004 |
| Begehbare Flächen, etwa Fußwege | Lichtgrau RAL 7035 |
| Horizontale Rettungswege – Flure, Rettungstunnel | Weißgrün RAL 6019 |
| Vertikale Rettungswege – Treppenräume | Verkehrsgrün RAL 6024 |
| Betroffene bauliche Anlagen, auch in Schnitten und Ansichten | Hellelfenbein RAL 1015 |
Die Begründung für diese Auswahl steht im selben Merkblatt: Es sind Töne, die „auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen gut voneinander unterschieden werden können“. Ein Vorbehalt gehört dazu: Dieselbe Quelle nennt in einer Anlage für Löschwasser abweichend Himmelblau RAL 5015. Welcher Ton in der aktuellen Ausgabe steht, lässt sich nur am Normtext klären.
Symbole: nach DIN 14034-6 beziehungsweise DIN EN ISO 7010. In die Legende gehören nur die Symbole, die im Plan auch vorkommen.
Schriftfelder: Abschnitt 6 regelt sie. Zu Maßen und Positionen kursieren in Sekundärquellen drei verschiedene Angaben, die sich gegenseitig widersprechen; hier hilft nur der Normtext oder das Merkblatt der zuständigen Brandschutzdienststelle.
Schritt 5: Abstimmen und verteilen
Neu erstellte Feuerwehrpläne werden mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt und von ihr freigegeben; in Ostprignitz-Ruppin genügt dafür ausdrücklich eine Abstimmung per E-Mail. Die MVStättVO verlangt die Anfertigung „im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle“ und die Bereitstellung an „die örtliche Feuerwehr“.
Was danach mit den Exemplaren passiert, regelt jede Brandschutzdienststelle selbst. Zwei belegte Beispiele, die zeigen, wie unterschiedlich das aussieht:
- Ostprignitz-Ruppin: je ein Exemplar zur Hinterlegung im Laufkartendepot und optional für den Brandschutzbeauftragten, zwei laminierte Exemplare für die örtliche Feuerwehr, ein Datenträger für die Leitstelle über die Brandschutzdienststelle. A3-Pläne werden vor dem Laminieren auf A4 geschnitten; die PDF-Dateien müssen sich uneingeschränkt drucken, drehen und seitenweise entnehmen lassen, weil die Feuerwehr damit schult.
- Landkreis Calw: roter Ordner an der Brandmeldezentrale oder abschließbarer Wandschrank mit der Aufschrift „Feuerwehrplan“ nach DIN 4066; zwei bis drei Exemplare plus Datenträger für die Feuerwehr zur Aufbewahrung im Feuerwehrhaus oder im Einsatzleitwagen; ein Datenträger für Kreisbrandmeister beziehungsweise Integrierte Leitstelle.
Das ist der Punkt, an dem sich die Norm und die Praxis trennen: Exemplarzahlen, Laminierpflicht, Datenträgerformat und Ordnerfarbe stehen nicht in der DIN. Das sind Vorgaben der jeweiligen Brandschutzdienststelle. Calw schreibt das selbst dazu: „Die zuständigen Brandschutzdienststellen können zusätzliche Anforderungen stellen.“ Wer wissen will, was im eigenen Landkreis gilt, liest dessen Merkblatt und nicht das aus dem Nachbarkreis.
Schritt 6: Aktuell halten
Das ist die Anforderung, an der Feuerwehrpläne in der Praxis am häufigsten scheitern.
- Spätestens alle zwei Jahre ist der Plan von einer fachkundigen Person auf Aktualität zu prüfen.
- Bei baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen ist sofort zu aktualisieren, unabhängig vom Zwei-Jahres-Rhythmus.
- Die Prüfung ist vom Betreiber intern zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
Den Prüfstand trägt der Plan selbst im Kopfteil. Ein ausgefülltes Beispiel aus dem Merkblatt Ostprignitz-Ruppin sieht so aus: „Aufgestellt nach DIN 14095:2024-02 / Stand der Erstellung: 05/2019 / Revisionsstand: 02/2024 / nächste Prüfung am: 02/2026“.
Damit ist die schnellste Qualitätsprüfung, die eine Wehr an einem eingegangenen Plan machen kann, ein Blick auf drei Zeilen: Welche Normausgabe? Wann zuletzt revidiert? Wann ist die nächste Prüfung fällig, und liegt dieses Datum in der Vergangenheit?
Zur Begriffswahl noch eine Anmerkung: Die Norm definiert in Abschnitt 3 den Begriff „fachkundige Person“. Einzelne Merkblätter schreiben stattdessen „sachkundige Person“ und definieren sie als jemanden, der durch fachliche Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrung und Tätigkeit die übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen kann. Gemeint ist dasselbe, der Normbegriff ist „fachkundig“.
Abgrenzung: was der Feuerwehrplan nicht ist
| Dokument | Regelwerk | Wozu |
|---|---|---|
| Feuerwehrplan | DIN 14095:2025-07 | Führungsmittel für die Feuerwehr: Orientierung und Lagebeurteilung am Objekt |
| Einsatzplan | eigener Begriff in DIN 14095, aber kein Bestandteil davon | Taktisches Vorgehen: Fahrzeugaufstellung, Einsatzabschnitte, besondere Maßnahmen |
| Brandschutzordnung | DIN 14096:2014-05, Teile A, B, C | Verhaltensregeln für die Personen im Objekt |
| Flucht- und Rettungsplan | DIN ISO 23601:2021-11 | Selbstrettung der Nutzer, für die Feuerwehr taktisch nicht relevant |
| Feuerwehr-Laufkarte | DIN 14675-1:2020-01, Abschnitt 10 | Weg von der Erstinformationsstelle zum ausgelösten Melder, je Meldergruppe eine Karte |
Der Satz, den man sich merken kann, stammt aus dem Merkblatt Ostprignitz-Ruppin: „Feuerwehrpläne sind keine Einsatzpläne. Als Basis zur Erstellung von Einsatzplänen können sie aber durchaus hilfreich sein.“
Und der Landkreis Calw stellt für den Flucht- und Rettungsplan klar, dass dessen Prüfung „nicht den Brandschutzdienststellen“ obliegt, sondern „in der originären Verantwortung der Betreiber“ liegt. Wenn eine Wehr gebeten wird, einen Flucht- und Rettungsplan zu begutachten, ist das der richtige Verweis.
Typische Stolperfallen
- Die Wehr zeichnet selbst. Aus Hilfsbereitschaft übernimmt sie damit Verantwortung für inhaltliche Richtigkeit, die beim Betreiber liegt.
- Der Plan bildet die Bauplanung ab, nicht das Gebäude. Abschnitt 4 verlangt ausdrücklich die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort.
- Treppenräume anders bezeichnet als im Gebäude. Wenn im Plan „Treppenhaus 2“ steht und an der Wand „TH Ost“, nützt die Beschriftung im Einsatz nichts.
- Nur die Postanschrift eingetragen. Die Anfahrtsadresse für die Einsatzkräfte ist ein eigenes Feld, weil sie oft eine andere ist.
- Ansprechpartner veraltet. Zwei Nummern, die niemand mehr abnimmt, sind schlechter als eine, die stimmt.
- Nächste Prüfung liegt in der Vergangenheit. Steht im Plan und wird selten gelesen.
- Photovoltaik fehlt. Module, Wechselrichter und Trenneinrichtungen gehören in den Geschossplan; bei Anlagen, die nach der letzten Revision dazugekommen sind, fehlen sie regelmäßig.
- Merkblatt des falschen Landkreises befolgt. Exemplarzahlen, Laminierung und Zusatzsymbole sind regional; manche Brandschutzdienststellen verlangen ausdrücklich Symbole abweichend von der Norm.
Quellen und Referenzen
- DGWZ, „DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“
- Baunormenlexikon, DIN 14095, Ausgabe 2025-07
- Feuertrutz, „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen: DIN 14095 überarbeitet“ (22.07.2025)
- Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Brandschutzdienststelle, Merkblatt „Feuerwehrpläne nach DIN 14095“ (Stand 02/2024)
- Landratsamt Calw, „Arbeitshinweise Feuerwehrpläne“ (Mai 2025)
- Ennepe-Ruhr-Kreis, „Leitfaden Feuerwehrpläne“ (Stand 06/2023)
- ARGEBAU, Muster-Versammlungsstättenverordnung (Juli 2014), § 42
- Feuertrutz, „Feuerwehrlaufkarten nach DIN 14675“ (22.09.2022)
- Musterbauordnung (MBO), Ausgabe 2002-11, § 51 Sonderbauten
- § 29 BHKG NRW – Pflichten der Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen
- §§ 15 und 38 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) – Brandschutz und Sonderbauten
- DIN 14096:2014-05 „Brandschutzordnung“ und DIN ISO 23601:2021-11 „Flucht- und Rettungspläne“ (kostenpflichtig, hier nur nach Wiedergabe in den oben genannten Quellen)
Stand: 4. September 2026.